Satzungen

GRÜNDUNGSVERTRAG EINES SPORTVEREINES


Zwischen

1. Unterweger Roman, geboren am 15/09/1981, in Bozen, wohnhaft in 39058 Sarntal, Runggenerstrasse 16, Beruf: Elektriker, STNR. NTRRMN81P15A952H
2. Premstaller Roland, geb. am 25/09/1976 , in Bozen, wohnhaft in 39010 Prissian/Tisens, Sandbichl 37i, Beruf: Handelskaufmann. STNR. PRMRND76P25A952U
3. Trojer Helmuth, geb. am 29/09/1976 , in Sarntal, wohnhaft in 39058 Sarnthein, Runggenerstrasse 46, Beruf: Spengler, STNR. TRJHMT76OP29I431J
4. Regele David, geb. am 01/02/1980 , in Bozen, wohnhaft in 39058 Sarntal, Rohrerleiten 8, Beruf: Unternehmer, STNR. RGLDVD80B01A952G
5. Thurner Franz Johann, geb. am 31/07/1962 , in Bozen, wohnhaft in 39058 Sarntal, Nordheim 42, Beruf: leitender Angestellter. STNR. THRFNZ62LA952E

1) Die obgenannten Personen gründen hiermit einen Sportverein für Amateur ohne Gewinnabsichten mit der Bezeichnung „SPORTCLUB For Vir – Amateur Verein “ mit Sitz in 39058 Sarnthein, Runggenerstrasse Nr. 30.

2) Ziel und Zweck des Vereines ist die Förderung des Motorradsportes, die Betreuung und Aufklärung (besonders im Gebiet der Verkehrssicherheit) der Mitglieder und generell die Vereinigung jener Menschen, welche diesen Sport ausüben, bzw näher verfolgen möchten.

3) Die Erschienenen vereinbaren und erklären, daß der Sportverein von den in diesem Gründungsvertrag, sowie von den in der Satzung enthaltenen Bestimmungen geregelt wird.

4) Der Vereinsausschuss – pro tempore – wird ermächtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, welche für das rechtmäßige Bestehen des Vereines notwendig sind.

5) Der Vereinsausschuss – pro tempore - setzt sich bis zur ersten Vollversammlung wie folgt zusammen:

  • Unterweger Roman Präsident und Rechtssitz
  • Premstaller Roland Vizepräsident
  • Ausschussmitglieder:
  • Regele David, Kassier
  • Trojer Helmut Sekretär
  • Thurner Franz Sektionsleiter Motorradsport

Dies vorausgeschickt beschließen die Erschienenen nun folgende Statuten:

Satzung des Sportclub For Vir


Art. 1 - Name
Der Verein führt den Namen "SPORTCLUB For Vir – Amateur Verein“

Art. 2 - Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in 39058 Sarnthein, Runggenerstrasse Nr. 30.
Der Sitz kann innerhalb des Gemeindegebietes vom Vereinsausschuß bei dringenden Erfordernissen verlegt werden.

Art. 3 - Vereinsfarben
Das Wappen des Vereins ist ein Fünfeck mit den Initialen des Vereinsnamen FV in schwarz in rot-gelben Hintergrund.

Art. 4 - Ziel und Zweck.
1. Ziel und Zweck des Vereines ist die Förderung des Motorradsportes, die Betreuung und Aufklärung (besonders im Gebiet der Verkehrssicherheit) der Mitglieder und generell die Vereinigung jener Menschen, welche diesen Sport ausüben, bzw näher verfolgen möchten.
2. Um dieses Ziel zu erreichen, kann der Verein alle mit dem Sport direkt oder indirekt zusammenhängenden Geschäfte beweglicher und unbeweglicher Natur tätigen, Mobilien, Immobilien und Realrechte erwerben und veräußern, bauen, führen, anmieten und vermieten.
3. Der Verein kann zudem alle weiteren Maßnahmen ergreifen, die direkt oder indirekt der Zielsetzung des Vereins förderlich und notwendig sind.

Art. 5 - Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Eine auch indirekte Ausschüttung von eventuellen Gewinnen unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Art. 6 - Mitglieder - Ehrenamtlichkeit - Spesenersatz
1. Der Verein hat aktive Mitglieder, die selbst eine Sportart betreiben oder direkt am Vereinsgeschehen teilhaben; passive Mitglieder, die den Verein moralisch und finanziell unterstützen; Ehrenmitglieder, die besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
2. Alle Ämter, die im Verein ausgeübt werden, sind ehrenamtlich. Für die Durchführung vereinzelter Geschäfte oder Verpflichtungen, kann der Vereinsausschuß auch Dritte beauftragen und diesen ein Entgelt und/oder Spesenersatz zuerkennen.
3. Die Tätigkeit der Mitglieder erfolgt ehrenamtlich, wobei lediglich die tatsächlichen Kosten erstattet werden können.

Art. 7 - Erwerb der Mitgliedschaft.
1. Die unter Art. 6, Abs. 1 angeführten Mitglieder sind alle jene Personen, die in den Verein aufgenommen werden und regelmäßig den Mitgliedsbeitrag bezahlen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet endgültig und allein der Vereinsausschuß, wobei als Grundkriterien die Akzeptierung der Vereinssatzung und die Bereitschaft zur Verwirklichung der Vereinsziele von Seiten des Antragstellers gelten.
2. Dem Verein steht es frei, einen Antragsteller aufzunehmen oder nicht. Bei Nichtaufnahme wird dem Antragsteller die Begründung der Nichtaufnahme bekanntgegeben.

Art. 8 - Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß des Mitgliedes. Die Erklärung des Austritts, die jederzeit erfolgen kann, muß dem Vereinsausschuß mitgeteilt werden.
2. Der Ausschluß eines Mitgliedes ist vom Vereinsausschuß zu beschließen und erfolgt wenn das Mitglied:
a) die Satzung, die internen Reglements oder die Beschlüsse der Vereinsorgane mißachtet;
b) den Ruf oder das Ansehen des Vereins schädigt;
c) wenn der Mitgliedsbeitrag für zwei aufeinanderfolgende Jahre, trotz erfolgter Zahlungsauf-forderung, nicht bezahlt wird;
3. Gegen den Ausschluß kann das betroffene Mitglied beim Schiedsgericht des Vereins innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Erhalt des Ausschlußschreibens Einspruch erheben. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig innerhalb von neunzig Tagen.

Art. 9 - Rechte und Pflichten der Mitglieder.
1. Den Mitgliedern steht nach Maßnahme dieser Satzung das aktive und passive Wahlrecht zu; sie haben das Recht, an der Willensbildung des Vereins auch durch Stellungnahmen und Anträge an die Organe mitzuwirken. Den Mitgliedern steht auch das Recht zu, an allen Vorteilen des Vereins teilzuhaben und deren Einrichtungen nach den dafür getroffenen Bestimmungen zu benützen.
2. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern, sich an die Satzung und an die Beschlüsse der Vereinsorgane zu halten, sowie an den Versammlungen teilzunehmen.

Art. 10 - Minderjährige Mitglieder
Mitglieder unter achtzehn (18) Jahren können in den Vereinsorganen kein Amt bekleiden, wohl aber Aufgabenbereiche übernehmen.

Art. 11 - Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vereinsausschuß
c) die Rechnungsprüfer oder Revisoren
d) das Schiedsgericht.

Art. 12 - Amtsdauer
1. Die Amtsdauer der Vereinsorgane beträgt 3 Jahre und ihre Mitglieder können nach Ablauf der Amtsdauer wiedergewählt werden.
2. Die Wahl der Vereinsorgane erfolgt gemäß Art. 16 der Satzungen.

Art.13 - Die Generalversammlung
1. Die Generalversammlung kann in ordentlicher und außerordentlicher Sitzung zusammentreten und wird vom Vereinsausschuß einberufen. Die Einberufung erfolgt mittels schriftlicher Einladung an jedes Mitglied mindestens zehn Tage vor Abhaltung derselben mit Bekanntgabe des Datums, des Ortes und der Tagesordnung.
2. Die ordentliche Generalversammlung wird mindest einmal jährlich oder nach Ablauf des Geschäftsjahres einberufen. Darüber hinaus muß die Generalversammlung auch auf Verlangen von mindestens einem Zehntel (1/10) der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.
3. Die Generalversammlung ist das oberste Organ und setzt sich aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins zusammen. Alle Mitglieder die das sechzehnte (16) Lebensjahr erreicht und den Mitgliedsbeitrag des laufenden Jahres bezahlt haben, verfügen bei der Generalversammlung über eine Stimme. Mitglieder unter sechzehn (16) Jahren sind nicht stimmberechtigt.
4. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sich durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Zu diesem Zwecke muß eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann nicht mehr als ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten.

Art. 14 - Beschlußfähigkeit der ordentlichen Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist in erster Einberufung beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte plus eines der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch bevollmächtigte Mitglieder vertreten sind.
2. In zweiter Einberufung ist die Generalversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.

Art. 15 - Zuständigkeit der Generalversammlung
Die Generalversammlung ist zuständig für:
a) die Wahl des Vereinsausschusses, der Rechnungsprüfer und des Schiedsgerichtes;
b) die Genehmigung der Jahresabschlußrechnung des abgelaufenen Tätigkeitsjahres;
c) Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Tätigkeitsdauer;
d) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an verdiente Personen und
e) Entscheidungen über alle weiteren Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen.

Art. 16 - Beschlüsse der Generalversammlung
1. Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen in geheimer Wahl mittels Stimmzettel oder durch Handerheben, wenn alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden sind.
2. Die Wahl der Vereinsorgane laut Art. 11 erfolgt auf jedem Fall mittels geheimer Wahl. Bei Wahlen der Vereinsorgane gilt dieselbe Beschlußfassung wie im Absatz 1 dieses Artikels. Es können bis zu drei Vorzugsstimmen abgegeben werden für die Wahl des Vereinsausschusses und eine Vorzugsstimme für die Wahl der Rechnungsprüfer und des Schiedsgerichtes. Erhalten zwei oder mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl von Stimmen, so wird eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten gemacht und es gilt jener Kandidat als gewählt, welcher die meisten Vorzugsstimmen erhält.
3. Bei jeder Generalversammlung kann der Vereinsausschuß die Vertrauensfrage stellen oder ein Zehntel (1/10) der stimmberechtigten Mitglieder einen Mißtrauensantrag gegen den Vereinsausschuß einbringen. Mißtrauensanträge sind nur gültig, wenn sie fünf (5) Tage vor der Generalversammlung am Vereinssitz schriftlich hinterlegt und von einem Zehntel (1/10) der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet werden. Sollte die Generalversammlung dem Vereinsausschuß das Vertrauen verweigern, muß derselbe zurücktreten. In diesem Falle müssen innerhalb von sechzig (60) Tagen Neuwahlen abgehalten werden.
4. Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen erfolgt mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel (2/3) der abgegebenen Stimmen.

Art. 17 - Vorsitz und Stimmzähler in der Generalversammlung
1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt grundsätzlich der Vereinspräsident. Bei vorzeitigem Rücktritt des Präsidenten und bei Ablauf der Amtszeit, wird ein Versammlungsvorsitzender gewählt.
2. Die Generalversammlung wählt unter den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern bis zu vier Stimmzähler. Die Stimmzähler teilen das Ergebnis der Wahl dem Vorsitzenden mit.

Art. 18 - Außerordentliche Generalversammlung
Außerordentliche Generalversammlungen können jederzeit vom Vereinsausschuß oder von mehr als einem Zehntel (1/10) aller stimmberechtigten Mitglieder verlangt werden. Im letzteren Fall muß ein schriftlicher Antrag am Vereinssitz hinterlegt werden. Daraufhin hat der Vereinsausschuß zwanzig (20) Tage Zeit die Vollversammlung einzuberufen. Erfolgt diese Einberufung nicht fristgerecht, können die antragstellenden Mitglieder zur Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung schreiten.

Art. 19 - Der Vereinsausschuß
1. Der Vereinsausschuß ist das vollziehende Organ des Vereins und besteht aus dem Vereinspräsidenten, der auch den Vorsitz des Ausschusses führt, dem Vizepräsidenten, der bei Abwesenheit den Präsident in all seinen Funktionen und Aufgaben vertritt, sowie aus den folgenden Mitgliedern:
dem Kassier
dem Sekretär
den Sektionsleitern
2. Die Sektionsleiter werden von der Generalversammlung gewählt. Sie sind Rechtsmitglieder, mit Sitz und Stimme, des Vereinsausschusses. In Ausnahmefällen können die Sektionsleiter vom Vereinsausschuss ernannt werden, wobei diese aber bis zur Bestätigung durch die Vollversammlung über kein Stimmrecht im Vereinsausschuss verfügen.

Art. 20 - Ämterverteilung
1. Die Generalversammlung wählt den Präsidenten und Vizepräsidenten, und bestimmt die Aufgabenbereiche der anderen Ausschußmitglieder. Bei den Wahlen sind die im Art. 16, Abs. 1 und 2 vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden.
2. Der Vereinsausschuß kann zur Erreichung seiner Zielsetzungen bis zu 2 Beiräte kooptieren. In diesem Fall sollten die Aufgabenbereiche genannter Personen genauestens festgelegt werden. Diese Beiräte verfügen über kein Stimmrecht im Vereinsausschuß.
3. Scheidet ein Ausschußmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so wird dasselbe bis zur ersten darauffolgenden Generalversammlung vom Vereinsausschuß ernannt und muß in dieser Versammlung durch einen eigenen Wahlgang bestätigt werden.

Art. 21 - Unvereinbarkeiten
Die Ämter des Präsidenten und die eines Sektionsleiters sind unvereinbar. Weiters kann der Präsident nicht Mitglied des Kollegiums der Rechnungsprüfer und des Schiedgerichtes sein.

Art. 22 - Aufgaben und Beschlußfassung des Vereinsausschusses.
1. Der Vereinsausschuß hat folgende Aufgaben:
a) Ausübung jeglicher Befugnisse zur Erreichung der Zielsetzung laut Art. 4 dieser Satzung, mit Berücksichtigung der Zuständigkeiten die der Generalversammlung vorbehalten sind;
b) Durchführung der von der Generalversammlung erteilten Richtlinien und getroffenen Beschlüsse;
c) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern;
d) Festlegung des jährlichen Mitgliedsbeitrages;
e) Gründung und Auflösung von Sektionen;
f) Erstellung des Haushaltsvoranschlages und der Abschlußrechnung;
g) Ratifizierung von Dringlichkeitsbeschlüssen des Präsidenten;
h) Genehmigung der Geschäftsordnung und deren darauffolgenden Abänderungen;
i) Genehmigung der Jahresprogramme der Sektionen und Ausübung der Kontrollfunktion über dieselben;
j) Wahrnehmung aller weiteren Aufgaben, die ihm diese Satzungen übertragen.
2. Der Vereinsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
3. Die Beschlüsse des Vereinsausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Art. 23 - Sitzungen und Protokoll des Vereinsausschusses
1) Die Einladungen zu den Sitzungen sind den Mitgliedern schriftlich mindestens drei Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung zuzustellen. In Ausnahmefällen kann die Einberufung auch mündlich erfolgen.
2) Für jede Sitzung muß ein Protokoll geführt werden, welches vom Schriftführer und vom Sitzungsvorsitzenden unterzeichnet werden muß.

Art. 24 - Haftung - Verbindlichkeiten
1. Der gesamte Vereinsausschuß haftet für die getätigten Rechtsgeschäfte grundsätzlich solidarisch. Bei Beschlußfassungen, die finanzielle Angelegenheiten betreffen, können einzelne Ausschußmitglieder bei ihrer Gegenstimme oder Enthaltung von der Haftung ausdrücklich entbunden werden. Die Haftungsentbindung muß in einem schriftlichen Protokoll festgehalten werden. Die Ausschußmitglieder haften dem Verein gegenüber nach den Vorschriften über den Auftrag (mandato - Art. 1703 ZGB).

Art. 25 - Präsident
1. Der Präsident kann dringende Entscheidungen selbst und ohne Befragen des Ausschusses treffen, wenn eine Einberufung des Vereinsausschusses zeitlich nicht möglich erscheint. Der Präsident muß derartige Dringlichkeitsentscheidungen dem Vereinsausschuß in der nächstfolgenden Sitzung mitteilen und dieselben müssen protokolliert werden.

Art. 26 - Rechnungsprüfer - Revisoren
1. Die Zahl der Revisoren wird mit 2 (zwei) festgelegt. Sie können auch Außenstehende (also nicht Mitglieder) des Vereins sein, dürfen aber nicht gleichzeitig Mitglieder des Vereinsausschusses oder des Schiedsgerichtes sein.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung der Jahresabschlußrechnung sowie die Überwachung der Tätigkeit des Vereinsausschusses und der Sektionen in finanzieller Hinsicht. Bei der jährlich stattfindenden Generalversammlung berichten sie über die Tätigkeit und erklären ob sie in der Lage sind, den Ausschuß und den Kassier für ihre finanzielle Gebarung zu entlasten.

Art. 27 - Das Schiedsgericht
1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen, welche Mitglieder des Vereins sein müssen und wählen unter sich den Vorsitzenden.
2. Das Schiedsgericht ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Beschlußfassung erfolgt auf Grund der von Art. 16 der Satzung und unter Berücksichtigung der Zivilprozessordnung.
3. Das Schiedsgericht ist für die Entscheidung aller Streitfälle zuständig, die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben und bei der Auslegung der Satzung und der Geschäftsordnung entstehen könnten.

Art. 28 - Die Sektionen
1. Die Sektionen sind sportfachliche Untergliederungen des Vereins. Für jede im Verein ausgeübte Sportart können Sektionen gegründet werden. Sie werden mit Beschluß des Vereinsausschusses eingerichtet und auch aufgelöst.
2. Die Sektionen haben keine eigene Statuten. Sie werden auf Grund dieser Satzung, der Geschäftsordnung und den Richtlinien des Vereinsausschusses geregelt.
3. Sie haben keine finanzielle Eigenständigkeit, jegliche zu tätigende Ausgaben sind vom Vereinsausschuß zu beschließen.

Art. 29 - Die Sektionsleiter
1. Die Sektionsleiter werden von der Generalversammlung für die Dauer der Amtsperiode laut Art. 12 der Satzung gewählt. Bei den Wahlen finden die Bestimmungen laut Art. 16 dieser Satzung Anwendung. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vereinsausschuß die Sektionsleiter ernennen, wobei sie aber bis zur endgültigen Ernennung durch die Vollversammlung über kein Stimmrecht im Vereinsausschuß verfügen.
2. Die Sektionsleiter sind für die sportlichen Belange der Sektionen zuständig und haben ihre Tätigkeit nach den Weisungen des Vereinsausschusses auszuführen. Die Sektionen haben auf Verlangen des Vereinsausschusses Rechenschaft über ihre Tätigkeit zu geben.
3. Der Sektionsleiter kann sich zur Durchführung seiner Tätigkeit eines Beirates bedienen, welcher aber nicht Mitglied des Vereinsausschusses ist und auch nicht an dessen Sitzungen teilnehmen kann.
4. Auf Beschluß des Vereinsausschusses können die Sektionen, je nach Erfordernissen und Umfang, einen Sektionsausschuß wählen.
5. Die Beschlüsse der Sektionen, welche in der Geschäftsordnung nicht geregelt sind, werden erst nach Genehmigung durch den Vereinsausschuß rechtskräftig.

Art. 30 - Geschäftsjahr.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. des darauffolgenden Jahres.

Art. 31 - Vereinsvermögen
1. Die Einnahmen und die mit diesen Mitteln erworbenen Gegenstände bilden das gemeinsame Vermögen des Vereins. Solange der Verein besteht, können die einzelnen Mitglieder weder die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens, noch, im Falle des Austrittes oder Ausschlusses, deren Anteil am Vereinsvermögen fordern.
2. Die dem Verein gehörenden und den Mitgliedern zur Benutzung überlassenen Gegenstände, bleiben Eigentum des Vereins.
3. Der Sektionsleiter ist für die ordnungsgemäße Haltung der Inventarliste verantwortlich, die alljährlich dem Vereinsausschuß vorgelegt werden muß.

Art. 32 - Sponsorverträge
Über den Abschluß von Sponsorverträgen, auch in den einzelnen Sektionen, entscheidet allein der Vereinsausschuß, ebenso wie über die Vergabe und Anbringung von Werbungen in den verschiedenen Sportanlagen und Sportstätten, es sei denn, es wird zwischen dem Vereinsausschuß und den Sektionsleitungen anders in Schriftform vereinbart.

Art. 33 - Geschäftsordnung
Der Vereinsausschuß ist ermächtigt eine Geschäftsordnung oder interne Reglements zu dieser Satzung zu erlassen.

Art. 34 - Beiteiligungen
1. Der Verein kann sich an Unternehmen oder Gesellschaften auch finanziell beteiligen, welche Initiativen ergreifen oder verfolgen, die der Förderung des Sportes dienen und mit der Zielsetzung des Vereins vereinbar sind.
2. In den Gesellschaften oder Körperschaften, an welchen der Verein beteiligt ist, vertritt der Präsident oder eine vom Vereinsausschuß bevollmächtigte Person den Verein und nimmt die Entscheidungsbefugnisse gemäß Beschluß des Vereinsausschusses wahr.
3. Eventuelle Gewinnausschüttungen oder Vermögenszuteilungen der Unternehmen, an welchen der Verein beteiligt ist, dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden.

Art. 35 - Sportärztliche Untersuchungen
Die einzelnen Sektionsleiter müssen Sorge tragen, daß die aktiven Sportler des Vereins vor Trainingsbeginn, Teilnahme an Wettkämpfen und Meisterschaften sich den sportärztlichen Untersuchungen laut den einschlägigen Gesetzesbestimmungen unterziehen.

Art. 36 - Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereines kann nur auf einer außerordentlichen Vollversammlung mit einer drei Viertel (3/4) Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle einer Auflösung wird das Vermögen des Vereins, nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen, einem gemeinnützigen Zweck zugeführt. In keinem Fall darf das Vereinsvermögen oder der Erlös desselben unter den Mitgliedern aufgeteilt werden.

Art. 37 - Schlußbestimmungen
In allen Fällen, die in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung nicht vorgesehen sind, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Zivilen Gesetzbuches und der Zivilprozessordnung soweit sie anwendbar sind, und die allgemeinen Bestimmungen der Sportverbände, denen der Verein angeschlossen ist.

Sarnthein, 28.04.2006